AGB

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Re:TRO GmbH.

Inhaltspunkte:

Transparenz den Kunden zu schaffen ist uns ein wichtiges Anliegen.

Deshalb verfassen wir eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften für eine gerechte Vereinheitlichung im Umgang alle Vertragspartner Re:TRO’s.

Stand: 08.2022

Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Re:TRO und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß vertraglich vereinbartem Umfang einschließlich der Lieferung von Waren unter anderem (Aufzählung nicht abschließend) in den Bereichen:

    Wasser- und Brandschadensanierung, Sanierung von Versicherungsschäden, Rohrbruch- und Leckageortung, Bautrocknung/Bauheizung und Verleih von Trocknungsgeräten, Schleifen und Polieren von Natursteinböden, Teppichboden- und Polstermöbelreinigung, Ledermöbelreinigung und –färbung, Reinigung von Teppichen und Akustikdecken und allen damit zusammenhängenden Arbeiten.

    Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden und keine aktuelleren Geschäftsbedingungen von Re:TRO vorgelegt werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die Re:TRO nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Re:TRO unverbindlich, auch wenn Re:TRO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Re:TRO und dem Kunden im Zusammenhang mit den Kauf- und Dienstleistungsverträgen getroffen werden, sind in dem Auftrag/Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von Re:TRO schriftlich vollständig niedergelegt.

Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Re:TRO sind freibleibend und unverbindlich und beziehen sich auf den Zustand der Sache im Zeitpunkt der Schadensbesichtigung, es sei denn, dass Re:TRO diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Ein Vertrag kommt nur mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Re:TRO zustande.

  2. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben sind nur ca. Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich von Re:TRO als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden; Eigentum und Nutzungsrechte verbleiben bei Re:TRO. Vom Kunden als vertraulich bezeichnete Unterlagen wird Re:TRO nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

  3. Die Leistungen von Re:TRO wird entsprechend der Technik und der eingesetzten Geräte ausgeführt, ohne das Re:TRO die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes garantieren kann. Zur Erbringung der Leistungen gestattet der Kunde   auch die Vergabe von Unteraufträgen an qualifizierte Fachfirmen durch Re:TRO. Alle zu erbringenden, jedoch nicht im Leistungsverzeichnis von Re:TRO erfassten und angebotenen Leistungen werden nach marktüblichen Preisen abgerechnet.

Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise von Re:TRO gelten für Lieferungen „ab Werk“, für Dienstleistungen am vereinbarten Ausführungsort, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde, und verstehen sich immer zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für Pauschalpreise und alle Angaben in unseren Angeboten.

  2. Angebote mit Preisstellungen von Re:TRO sind befristet. Bei einer Angebotsannahme durch den Kunden nach Fristablauf weist Re:TRO darauf hin, dass mit einer verfristeten Annahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Re:TRO wird in diesem Fall ein neues befristetes Angebot abgeben mit den dann zum Zeitpunkt der Angebotsstellung gültigen Preisstellungen. Bei Warenlieferungen gilt für den Fall, dass ein Hersteller bzw. Lieferant seine Preise erhöht, bevor Re:TRO geliefert hat, dass auch Re:TRO berechtigt ist, den mit dem Kunden vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen, jedoch nur, wenn und soweit Re:TRO seine Preise allgemein erhöht und nur, wenn sich Re:TRO nicht im Leistungsverzug befindet. Hat Re:TRO nicht in Teilmengen zu liefern, so entsteht das Recht von Re:TRO zur Preiserhöhung erst vier Monate nach Vertragsschluss.“ Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.

  3. Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, sind die Rechnungsbeträge netto (ohne Abzug) sofort mit Zugang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig.

  4. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung von Re:TRO in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Re:TRO berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen. Für den Fall des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit werden alle noch offenen Forderungen insgesamt sofort fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Re:TRO bleibt vorbehalten. Re:TRO ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf etwaige ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen, wobei Re:TRO den Auftraggeber über die Art der Verrechnung informiert. Sofern Kosten und Zinsen entstanden sind, ist Re:TRO berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Anderslautende Bestimmungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Re:TRO anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde zudem nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

  6. Der Kunde stimmt zu, dass Re:TRO berechtigt ist, Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden an Dritte abzutreten, insbesondere an Factoring Unternehmen. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung auf abgetretene Forderungen können im Abtretungsfall nur an den Abtretungsempfänger wie zum Beispiel den Factor geleistet werden, an den Re:TRO Ansprüche abgetreten hat und dies dem Kunden mitgeteilt hat.

Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine, Ausführungstermine oder Fristen sind laut Angebot des Re:TRO ersichtlich unverbindliche ca. Angaben, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.

  2. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer- /Ausführungstermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit den Re:TRO schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern bzw. zu leisten. Re:TRO kommt mit dieser Mahnung in Verzug.

    Falls Re:TRO schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde Re:TRO eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung beim Re:TRO oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Re:TRO kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich trotz vorhergehender fachmännischer Prüfung erst im Laufe der sachgemäßen Auftragsbearbeitung herausstellt, dass der Auftrag unausführbar ist und wenn der Kunde einer etwaigen Auftragsänderung von Re:TRO nicht zustimmt. Re:TRO hat dem Kunden etwaige Rücktrittsgründe unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Rücktritts durch Re:TRO vom Auftrag, hat der Kunde Anspruch auf Rückgabe des Reinigungs- und/oder Sanierungsstückes oder Objekts in dem jeweiligen Zustand. Darüber hinaus erwachsen dem Kunden keine Ansprüche.

  3. Re:TRO haftet dem Kunden bei Liefer- und Leistungsverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dem Re:TRO ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Liefer- /Leistungsverzug nicht auf einer von Re:TRO zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von Re:TRO auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und auf die Höhe der Ersatzleistung der Versicherung von Re:TRO beschränkt.

  4. Beruht der von Re:TRO zu vertretende Liefer- /Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet Re:TRO nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

  5. Ist die Nichteinhaltung der Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse die außerhalb des Einflussbereiches von Re:TRO liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Re:TRO wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen. Kommt Re:TRO in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Die beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Kunde Re:TRO bei Verzug – bei Geltung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

  6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Liefer- und Leistungsverzuges von Re:TRO bleiben unberührt.

  7. Re:TRO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, auch durch dafür geeignete Dritte Subunternehmer.

Gewährleistung / Haftung

  1. Der Kunde hat die erbrachten Leistungen auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Mängel sind von dem Kunden schriftlich gegenüber Re:TRO zu rügen unter konkreter Bezeichnung der etwaigen Mängel.

  2. Re:TRO ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht schriftlich gerügt hat. Bei mangelhafter Leistung hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung. Ist diese unmöglich oder auch eine zumutbare, mehrmalige Nachbesserung mangelhaft, so kann der Kunde eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Kunde hat Re:TRO für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

  3. Alle diejenigen Lieferteile oder Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl von Re:TRO nachzubessern oder neu zu liefern oder zu erbringen (Nacherfüllung), die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Re:TRO. Re:TRO ist berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Vertragspreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Re:TRO die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Kunde ausdrücklich verlangt hat oder die an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Kunde beigestellt hat, leistet Re:TRO keine Gewähr.

  4. Re:TRO schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von Re:TRO.

    Soweit Re:TRO bezüglich der Leistung, von Waren oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Re:TRO im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Re:TRO allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits – und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

  5. Re:TRO haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Re:TRO haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden, vorhersehbar und auf die Höhe der Ersatzleistung der Versicherung von Re:TRO beschränkt sind. Alle vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Re:TRO betroffen ist.

  6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro – chemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von Re:TRO verschuldet sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Re:TRO nicht für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt, wenn ohne vorherige Zustimmung von Re:TRO vorgenommene Änderungen der Lieferung oder Leistung ein Mangel auf die geänderte Liefer- und/oder Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen und/oder Empfehlungen des Kunden oder der von ihm oder seiner Versicherung Beauftragten, wie z.B. Sachverständigen, auf die vom Kunden gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Soweit die Haftung von Re:TRO wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  7. Im Besonderen gilt für Aufträge im Bereich:

    – Leckageortung; dass bei Feststellung der Schadensstelle für den Fall eines Reparaturauftrags diese Schadensstelle sofort von Re:TRO geöffnet wird, um die Leckage sichtbar zu machen und zur Feststellung des Wasserverlustes. Der Kunde stimmt mit Auftragserteilung dieser Vorgehensweise zu. Der Kunde wird Re:TRO alle zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Leckageortung notwendigen Angaben und Informationen wie zum Beispiel zur Rohrverlegung, Bodenaufbauten, Rohrüberdeckungen und Konstruktionen etc. vor Beginn der Arbeiten machen. Re:TRO führt Leckageortung nach bestem Wissen und dem letztverfügbaren Stand der Technik von Re:TRO durch, jedoch ohne Garantie für die Ortung einer Leckage. Re:TRO schuldet die Untersuchung als Dienstleistung, nicht das Ergebnis. Bei thermografischen Untersuchungsverfahren wird der Kunde darauf hingewiesen, dass bei diesem Verfahren technisch bedingt Leckagen angezeigt werden können, die tatsächlich keine sind. Die Haftung für dadurch verursachte Rohröffnungen wird von Re:TRO nicht übernommen. Die durch solche Rohröffnungen entstandenen Kosten trägt der Kunde, der auf die möglichen Folgen der thermografischen Untersuchung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

    – Sanierungs- und Reinigungsarbeiten; der Kunde verpflichtet sich zur Information und zu Angaben zur Beschaffenheit von Reinigungs- und Sanierungsstücken und Objekten, beispielsweise zur Materialfestigkeit, zur Beschaffenheit von Nähten, Färbungen oder Drucken, Appreturen sowie von früheren Mängeln oder nicht sachgemäßen Behandlungen, soweit Re:TRO diese nicht durch eine einfache Waren- und Stückschau erkennen kann. Bei besonders hochwertigen Reinigungs- und Sanierungsstücken und Objekten hat der Kunde seine Informationspflichten bei Auftragserteilung schriftlich zu erfüllen. Re:TRO übernimmt bei Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflichten durch den Kunden keine Haftung für Schäden an Reinigungs- und Sanierungsstücken, sofern Re:TRO kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann.

Eigentumsvorbehalt

  1. Re:TRO behält sich das Eigentum an Waren (Vorbehaltsware), soweit diese im Rahmen eines Vertrages zum Gegenstand werden, bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

  2. Der Kunde hat Re:TRO von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat Re:TRO alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

  3. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von Re:TRO nicht nach, so kann Re:TRO die Herausgabe, der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Eine Pfändung der Vorbehaltssache durch Re:TRO ist stets ein Rücktritt vom Vertrag. Re:TRO ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten von Re:TRO – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Schlussbestimmungen

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden: Der Kunde stellt sicher, dass die Mitarbeiter von Re:TRO zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz haben. Sind zur Vorbereitung der Durchführung von Arbeiten Räumungsarbeiten durch Re:TRO erforderlich, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde sorgt dafür, dass der Arbeitsplatz kostenlos ausreichend mit Luft, Belüftung, Wasser, Strom, Steckdosen, Heizung, sowie einem abgeschlossenen Lagerplatz für Arbeitsmaterial und Ersatzteile ausgestattet ist.

  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz von Re:TRO, soweit diese Vereinbarung zulässig vereinbar ist.

  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Re:TRO ohne Einwilligung von Re:TRO abzutreten.

Verbraucherschlichtung (VSBG)

Die für die Re:TRO GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein

Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41

E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Re:TRO GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren vor der zuvor genannten Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.